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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS AIRBEAT ONE FESTIVAL

1. Veranstalter 

Airbeat One GmbH, Paulstraße 2a, D-19249 Lübtheen (nachfolgend „Veranstalter“)

2. Geltung der AGB 

2.1. Das Airbeat One Festival (nachfolgend „Veranstaltung“) findet auf einem ausgewiesenen Festivalgelände im Landkreis Ludwigslust (Bundesrepublik Deutschland) statt. Das Festivalgelände umfasst das Veranstaltungsgelände, das Campingareal und die Parkflächen (nachfolgend „Festivalgelände“).

2.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter und/oder dem Besucher und dem Veranstalter. Durch den Kauf eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.

2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Camping-FAQs an.

3. Weiterverkaufsverbot / Verbot der Abänderung von Tickets / Vertragsstrafe 

3.1. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn

3.1.1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot.

3.1.2. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

3.1.3. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).

3.1.4. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.

3.2. Das Präparieren des Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung des Tickets) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt.

3.3. Jeder Besucher, der Tickets unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt oder im Sinne von Ziffer 3.2 präpariert, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. das Ticket einzuziehen.

4. Anreise / Parken / Campen 

4.1. Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz gelten die Camping-FAQs.

4.2. Der Veranstalter informiert ausführlich über Anreise, Campingbeginn, Ausweichmöglichkeiten etc. in den Festival-Infos/FAQs, das im Internet unter https://customerservice.airbeat.erik-ivanov.de/hc/de abrufbar ist. Generell sind die Camping-FAQs einzuhalten.

4.3. Die Besucher verpflichten sich, den Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln. Schäden die während des Aufenthaltes durch den Besucher selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen zu ersetzen.

4.4. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist ausgeschlossen.

5. Einlasskontrolle / Zutritt zum Festivalgelände 

5.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem gültigen Ticket oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen das Bändchen eingetauscht wird. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur

gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

5.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände und zum Campingplatz kann eine Sicherheitskontrolle durch das Ordnungspersonal/Security vor Ort durchgeführt werden. Das Ordnungspersonal/Security ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Festivalgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

5.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

6. Verbotene Gegenstände 

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände und dem Campingplatz sind verboten:

Glasflaschen jeder Art, sonstige Glasbehälter, Tiere/ Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

6.2. Den Anweisungen des Ordnungspersonals/Security ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.

6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

7. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen 

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gelten die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Camping-FAQs des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,

7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

7.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

7.1.4. die “Wall of Death“, „Circle Pit“ o.ä. auszuüben,

7.1.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

7.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

7.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

7.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).

7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Airbeat One Festival eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung / Programmänderungen 

8.1. Wird das Airbeat One Festival vollständig abgesagt, richten sich die Erstattungsmöglichkeiten nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

8.2. Das Airbeat One Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Airbeat One Festival sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Airbeat One Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

8.3. Wird aus Witterungsgründen oder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände eine von dem Veranstalter zu erbringende Leistung unmöglich oder verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei den Vertragspartnern des Veranstalters), so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen; eine Erstattung des Eintrittskartenpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.

8.4. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund der Verschiebung und Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

8.5. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.

8.6. Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Airbeat One Festivals gewahrt bleibt.

Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.facebook.com/airbeatone/ bekannt geben.

9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke 

9.1. Dem Besucher ist bewusst, dass beim Airbeat One Festival, insbesondere vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

10. Jugendschutz 

10.1. Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

11. Haftungsbeschränkung 

11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

12. Recht am eigenen Bild 

12.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Airbeat One Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

13. Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel / Sonstiges 

13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Eine solche Regelung, die dem beabsichtigten Zweck rechtswirksam am nächsten kommt, soll an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung treten. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.

13.4. Vor der Hauptbühne des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher des Airbeat One Festivals. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bühnen/Zelten begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einer Nebenbühne/Zelt sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.